Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bekräftigt. Der Fall betraf ein Mobilfunkunternehmen, das unberechtigt einen SCHUFA-Eintrag wegen angeblicher Zahlungsrückstände eines Kunden veranlasste. Der Eintrag wurde zwar relativ schnell gelöscht, aber dennoch erst nach etwa 10 Monaten. Die Kundin forderte daraufhin immateriellen Schadenersatz in Höhe von 6.000 EUR, was die Vorinstanz mit lediglich 500 EUR als ausreichend ansah.
Der BGH entschied, dass die Kundin einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat, obwohl der SCHUFA-Eintrag später gelöscht wurde. Der Anspruch besteht auch dann, wenn keine konkreten, missbräuchlichen Folgen der Datenverwendung dargelegt werden müssen. Der bloße Verlust der Kontrolle über persönliche Daten kann bereits einen immateriellen Schaden darstellen.
In diesem Fall beeinträchtigte der SCHUFA-Eintrag die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich, was negative Folgen hatte, wie die Verzögerung einer Kreditvergabe bei ihrer Hausbank. Daher bestand ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Der BGH befand den vom Oberlandesgericht zugesprochenen Betrag von 500 EUR als angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der SCHUFA-Eintrag mehrere Monate bestand und erhebliche immaterielle Folgen für die Kundin hatte, wie die ständige Drohung einer negativen Bewertung durch Kreditinstitute. Der BGH betonte, dass die immaterielle Entschädigung nach der DSGVO keine strafähnliche Funktion hat. Es gehe nicht darum, den Verantwortlichen zu bestrafen oder eine Generalprävention zu schaffen, sondern lediglich um den Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens.
Quelle: BGH, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. VI ZR 183/22